Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025 betreffend Gesuch um Akteneinsicht sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mit Eingabe des Unterzeichnenden vom 5. Dezember 2025 beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Aufgrund des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen den Nummern +41 G.________ (F.________) und +41 H.________ (welche nach aktuellem Kenntnisstand dem Be- schwerdeführer zuzuordnen ist) im Tatzeitraum sowie den Aussagen von F.________ muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die Vorgänge in E.________ (Ortschaft) involviert war (siehe dazu die delegierten Einvernahmen von F.________ als beschuldigte Person vom 12. März 2025, S. 3 Z. 93; vom 21. Mai 2025, S. 7 Z. 296-301 und S. 8 Z. 353; vom 11. Juli 2025, S. 3 Z. 102-105 und S. 5 Z. 169-186; vgl. auch den Auszug aus dem WhatsApp-Chatver- lauf [Beilage zu Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025] sowie den Haft- verlängerungsentscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025). Mit Entscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2151 vom 17. Oktober 2025 zunächst für die Dauer von zwei Monaten angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Mo- nate bis zum 13. März 2026. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um uneinge- schränkte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch ab.
E. 4 Betruges die Rede ist, ist festzuhalten, dass weitere Vorwürfe (z.B. im Zusammenhang mit den beim Beschuldigten sichergestellten Farbsteinen) noch nicht einlässlich angesprochen werden konnten. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle an der erforderlichen Kollusionsgefahr, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit gestriger Eingabe beim Zwangsmassnahmengericht wegen eben die- ser erheblichen Kollusionsgefahr eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt hat. Losgelöst vom Verlängerungsantrag ist festzuhalten, dass sich die Kollusionsgefahr aus dem bisherigen Aussa- geverhalten des Beschuldigten (Ausblenden des eigenen Tatbeitrages), dem engen Verhältnis zu meh- reren Tatbeteiligten (insbesondere I.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvier- ten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss) ergibt. Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 8. Dezember 2025 auf integrale Akteneinsicht abgelehnt.
E. 5 BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3).
E. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis).
E. 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom
17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnah- men neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern
E. 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersu- chung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehal- ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangrei- chen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzöge- rung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten An- spruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staats- anwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Aktenein- sicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO).
E. 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersu- chung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, her- auszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101
E. 6 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbe- stimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).
E. 6.1 Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, verfängt nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr auf- grund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf integrale Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vor- erwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «wichtigsten Beweise» seien be- reits erhoben worden, trifft es zwar zu, dass das gegen ihn geführte Verfahren nicht mehr am Anfang steht und er bereits mehrfach zu den gegen ihn erhobenen Vorwür- fen befragt und mit einer Vielzahl von Vorhalten konfrontiert wurde (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom
14. Oktober 2025, vom 21. November 2025 und vom 3. Dezember 2025 sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025). In diesem Rahmen wurde er mitunter zu den ihn belastenden Aussagen von F.________ sowie den aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons erlangten Chat-Verlauf mit «J.________» befragt (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025, S. 9 Z. 346-351 und 357-381, S. 10 Z. 392-426 und S. 11 Z. 444-448; vom 21. November 2025, S. 10-11 Z. 472-481; vom 3. Dezember 2025, S. 5-12 Z. 201-561; die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025, S. 7 Z. 205-228, S. 8 Z. 231-240 [jeweils inkl. Vorhalte]). Wann die wichtigsten Be- weise erhoben sind, beurteilt sich indes nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine gewisse Komplexität aufweisen, wird zu Recht nicht bestritten.
E. 6.3 Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, lassen die Umstände, dass ihm auch schon aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefon erlangte Beweis- mittel vorgehalten wurden und Einvernahmen der Mitbeschuldigten erfolgt sind, nicht von Vornherein darauf schliessen, dass bereits alle wichtigsten Beweise erhoben, ausgewertet und ihm vorgehalten wurden. Vielmehr wird in der Beschwerde zutref- fend ausgeführt, es liege in der Natur des Ermittlungsverfahrens, dass mit der vollständigen Auswertung aller neuen Beweismittel sowie der weiteren Befragung
E. 6.4 Primär den Tatvorwurf des C.________-Betrugs betreffend wird in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, dass die wichtigsten Beweise erst dann erhoben seien, wenn zusätzlich zu den Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers auch dieje- nigen der Mitbeschuldigten oder von Dritten gesichert, übersetzt, analysiert seien und ihm hätten vorgehalten werden können und der Beschwerdeführer mit den we- sentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen habe konfrontiert werden können. Entsprechendes geht auch aus dem Haftverlängerungsantrag vom
E. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer weiter einwendet, er sei – entgegen der Staatsanwalt- schaft – schon einlässlich zum Vorwurf der Hehlerei und den betreffenden Farbstei- nen einvernommen worden, gilt es daran zu erinnern, dass ihm anlässlich der Ein- vernahme vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt wurde, dass in einer späteren Einver- nahme detailliert auf die sichergestellten farbigen Steine eingegangen werde (siehe dazu den verbalisierten Hinweis auf S. 13 Z. 64-65 des Einvernahmeprotokolls). Was das Argument anbelangt, wonach zum Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz keinerlei Beweise existierten und dieses Thema noch zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei, mag Letzteres zwar zutreffen (vgl. dazu auch das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025. S. 7 Z. 197-198). Er- wähnte Tatsache lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass auch zu einem späteren
E. 6.6 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wich- tigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fairnessgebot zuwiderlaufen würde.
E. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstma- lig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungs- massnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse ver- fügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzu- wiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensaus- gang offenbleiben. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen neue Vorhalte auftreten könnten, zu denen die beschuldigte Person noch nicht befragt worden sei. Selbstre- dend ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, stets von Neuem zu eruieren, welche Beweiserhebungen wann abgeschlossen sind und welche Aktenteile den Parteien abgegeben werden können. Dass der Beschwerdeführer bereits Zugang zu den Haf- takten und den Protokollen seiner Befragungen inklusive Beilagen erhalten hat, wird nicht in Abrede gestellt. Von einer pauschalen Verweigerung des Akteneinsichts- rechts kann demnach nicht die Rede sein. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die parteiöffentlichen Akten denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reicht wurden (vgl. dazu E. 1 hiervor).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 25 329) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, evtl. schwerer Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 5. Dezember 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 8. Dezember 2025) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am
- Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
- Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025 betreffend Gesuch um Akteneinsicht sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mit Eingabe des Unterzeichnenden vom 5. Dezember 2025 beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8.1%) In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 30. Dezember 2025 ein Be- schwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die par- teiöffentlichen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 329 (vier Ordner) eingereicht hat, und der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 6. Januar 2026 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.
- Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass C.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstat- tete. Darin wird ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts, das C.________ im Restaurant «D.________» in E.________ (Ortschaft) platziert gehabt habe, Voucher für Sport- wetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber 3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Aufgrund des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen den Nummern +41 G.________ (F.________) und +41 H.________ (welche nach aktuellem Kenntnisstand dem Be- schwerdeführer zuzuordnen ist) im Tatzeitraum sowie den Aussagen von F.________ muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die Vorgänge in E.________ (Ortschaft) involviert war (siehe dazu die delegierten Einvernahmen von F.________ als beschuldigte Person vom 12. März 2025, S. 3 Z. 93; vom 21. Mai 2025, S. 7 Z. 296-301 und S. 8 Z. 353; vom 11. Juli 2025, S. 3 Z. 102-105 und S. 5 Z. 169-186; vgl. auch den Auszug aus dem WhatsApp-Chatver- lauf [Beilage zu Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025] sowie den Haft- verlängerungsentscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025). Mit Entscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2151 vom 17. Oktober 2025 zunächst für die Dauer von zwei Monaten angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Mo- nate bis zum 13. März 2026. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um uneinge- schränkte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch ab.
- Die Abweisung des Gesuchs um uneingeschränkte Akteneinsicht wird in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten um Akteneinsicht. Er mutmasste in seiner Eingabe, dass die bereits durchgeführten Einvernahmen aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Er hält dafür, dass die wich- tigsten Beweise erhoben seien und sich das Verfahren nicht mehr im Anfangsstadium befinde. Es sei nicht mehr von einer erhöhten Kollusionsgefahr auszugehen und abstrakte Kollusionsgefahr reiche für eine Verweigerung der Akteneinsicht nicht aus. […]. Einvernahmen sind aus der Sicht der Staatsanwaltschaft dann «befriedigend», wenn [s]ie die Wahr- heitsfindung voranbringen. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass in den bisherigen Einvernahmen eine Tendenz auszumachen ist, hinter Aussagen zu Handlungen anderer Tatbeteiligter eigene Tathandlungen verschwinden zu lassen. Der Beschuldigte hat bisher Zugang zu allen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befra- gungen, inklusive aller Beilagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben. Sie sind es beispielsweise dann, wenn einschlägige Kommunikationsdaten, die sowohl aus den Kommunikati- onsmitteln des Beschuldigten selbst, wie auch aus solchen Mitbeteiligter oder sogar Dritter stammen können, gesichert, übersetzt, analysiert und vorgehalten sowie dieser mit den wesentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen konfrontiert werden konnte. Diese Prozesse nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Angesichts der bis dato noch kurzen Untersuchungshaft und der bereits zahl- reichen durchgeführten Einvernahmen macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend, dass das Ver- fahren nicht beförderlich vorangetrieben würde. Und wenn hier primär vom Tatvorwurf des C.________- 4 Betruges die Rede ist, ist festzuhalten, dass weitere Vorwürfe (z.B. im Zusammenhang mit den beim Beschuldigten sichergestellten Farbsteinen) noch nicht einlässlich angesprochen werden konnten. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle an der erforderlichen Kollusionsgefahr, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit gestriger Eingabe beim Zwangsmassnahmengericht wegen eben die- ser erheblichen Kollusionsgefahr eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt hat. Losgelöst vom Verlängerungsantrag ist festzuhalten, dass sich die Kollusionsgefahr aus dem bisherigen Aussa- geverhalten des Beschuldigten (Ausblenden des eigenen Tatbeitrages), dem engen Verhältnis zu meh- reren Tatbeteiligten (insbesondere I.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvier- ten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss) ergibt. Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 8. Dezember 2025 auf integrale Akteneinsicht abgelehnt.
- 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis). 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom
- Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnah- men neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 5 BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersu- chung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehal- ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangrei- chen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzöge- rung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten An- spruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staats- anwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Aktenein- sicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO). 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersu- chung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, her- auszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
- Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 6 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbe- stimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).
- 6.1 Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, verfängt nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr auf- grund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf integrale Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vor- erwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «wichtigsten Beweise» seien be- reits erhoben worden, trifft es zwar zu, dass das gegen ihn geführte Verfahren nicht mehr am Anfang steht und er bereits mehrfach zu den gegen ihn erhobenen Vorwür- fen befragt und mit einer Vielzahl von Vorhalten konfrontiert wurde (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom
- Oktober 2025, vom 21. November 2025 und vom 3. Dezember 2025 sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025). In diesem Rahmen wurde er mitunter zu den ihn belastenden Aussagen von F.________ sowie den aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons erlangten Chat-Verlauf mit «J.________» befragt (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025, S. 9 Z. 346-351 und 357-381, S. 10 Z. 392-426 und S. 11 Z. 444-448; vom 21. November 2025, S. 10-11 Z. 472-481; vom 3. Dezember 2025, S. 5-12 Z. 201-561; die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025, S. 7 Z. 205-228, S. 8 Z. 231-240 [jeweils inkl. Vorhalte]). Wann die wichtigsten Be- weise erhoben sind, beurteilt sich indes nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine gewisse Komplexität aufweisen, wird zu Recht nicht bestritten. 6.3 Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, lassen die Umstände, dass ihm auch schon aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefon erlangte Beweis- mittel vorgehalten wurden und Einvernahmen der Mitbeschuldigten erfolgt sind, nicht von Vornherein darauf schliessen, dass bereits alle wichtigsten Beweise erhoben, ausgewertet und ihm vorgehalten wurden. Vielmehr wird in der Beschwerde zutref- fend ausgeführt, es liege in der Natur des Ermittlungsverfahrens, dass mit der vollständigen Auswertung aller neuen Beweismittel sowie der weiteren Befragung 7 von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen neue Vorhalte auftreten könnten, zu denen die beschuldigte Person noch nicht befragt worden sei. Selbstre- dend ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, stets von Neuem zu eruieren, welche Beweiserhebungen wann abgeschlossen sind und welche Aktenteile den Parteien abgegeben werden können. Dass der Beschwerdeführer bereits Zugang zu den Haf- takten und den Protokollen seiner Befragungen inklusive Beilagen erhalten hat, wird nicht in Abrede gestellt. Von einer pauschalen Verweigerung des Akteneinsichts- rechts kann demnach nicht die Rede sein. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die parteiöffentlichen Akten denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reicht wurden (vgl. dazu E. 1 hiervor). 6.4 Primär den Tatvorwurf des C.________-Betrugs betreffend wird in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, dass die wichtigsten Beweise erst dann erhoben seien, wenn zusätzlich zu den Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers auch dieje- nigen der Mitbeschuldigten oder von Dritten gesichert, übersetzt, analysiert seien und ihm hätten vorgehalten werden können und der Beschwerdeführer mit den we- sentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen habe konfrontiert werden können. Entsprechendes geht auch aus dem Haftverlängerungsantrag vom
- Dezember 2025 hervor. Mit dem Beschwerdeführer mag es sich dabei um eine eher pauschale Begründung handeln. Eine detailliertere Begründung könnte indes dem Zweck der Einschränkung der Akteneinsicht zuwiderlaufen, zumal die beschul- digte Person oftmals keine Kenntnis darüber hat, ob und welche Kommunikations- mittel bei mitbeschuldigten Personen sichergestellt wurden. Wie erwähnt (E. 5.4 hiervor), kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch neh- men. Dies etwa, wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und anschliessend vorgehalten werden müssen. Dass die sichergestellten Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers und seiner Mitbe- schuldigten längst allesamt übersetzt, analysiert und dem Beschwerdeführer vorge- halten worden wären, wird vorliegend nicht geltend gemacht. Entsprechend gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer vor der Einvernahme vom Inhalt allfällig bereits vorhandener Aktenteile Kenntnis erhält, ansonsten die Aussagen verfälscht werden könnten (vgl. dazu E. 5.3). Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers für eine Kollusionsneigung spricht (vgl. dazu beispielhaft die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025, S. 8 Z. 331-332 und S. 11 Z. 444-448 und vom 13. November 2025, S. 12 Z. 569-581). 6.5 Wenn der Beschwerdeführer weiter einwendet, er sei – entgegen der Staatsanwalt- schaft – schon einlässlich zum Vorwurf der Hehlerei und den betreffenden Farbstei- nen einvernommen worden, gilt es daran zu erinnern, dass ihm anlässlich der Ein- vernahme vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt wurde, dass in einer späteren Einver- nahme detailliert auf die sichergestellten farbigen Steine eingegangen werde (siehe dazu den verbalisierten Hinweis auf S. 13 Z. 64-65 des Einvernahmeprotokolls). Was das Argument anbelangt, wonach zum Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz keinerlei Beweise existierten und dieses Thema noch zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei, mag Letzteres zwar zutreffen (vgl. dazu auch das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025. S. 7 Z. 197-198). Er- wähnte Tatsache lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass auch zu einem späteren 8 Zeitpunkt keine diesbezüglichen Vorhalte mehr gemacht werden. So müssen erste Ermittlungsergebnisse zunächst ausgewertet und koordiniert werden, bevor sie vor- gehalten werden können. 6.6 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wich- tigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fairnessgebot zuwiderlaufen würde. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstma- lig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungs- massnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse ver- fügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzu- wiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensaus- gang offenbleiben.
- Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 620 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 9. Dezember 2025 (BA 25 329)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 25 329) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, evtl. schwerer Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 5. Dezember 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 8. Dezember 2025) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am
19. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025 betreffend Gesuch um Akteneinsicht sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mit Eingabe des Unterzeichnenden vom 5. Dezember 2025 beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8.1%) In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 30. Dezember 2025 ein Be- schwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die par- teiöffentlichen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 329 (vier Ordner) eingereicht hat, und der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 6. Januar 2026 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass C.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstat- tete. Darin wird ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts, das C.________ im Restaurant «D.________» in E.________ (Ortschaft) platziert gehabt habe, Voucher für Sport- wetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber
3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Aufgrund des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen den Nummern +41 G.________ (F.________) und +41 H.________ (welche nach aktuellem Kenntnisstand dem Be- schwerdeführer zuzuordnen ist) im Tatzeitraum sowie den Aussagen von F.________ muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die Vorgänge in E.________ (Ortschaft) involviert war (siehe dazu die delegierten Einvernahmen von F.________ als beschuldigte Person vom 12. März 2025, S. 3 Z. 93; vom 21. Mai 2025, S. 7 Z. 296-301 und S. 8 Z. 353; vom 11. Juli 2025, S. 3 Z. 102-105 und S. 5 Z. 169-186; vgl. auch den Auszug aus dem WhatsApp-Chatver- lauf [Beilage zu Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025] sowie den Haft- verlängerungsentscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025). Mit Entscheid KZM 25 2568 vom 15. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2151 vom 17. Oktober 2025 zunächst für die Dauer von zwei Monaten angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Mo- nate bis zum 13. März 2026. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um uneinge- schränkte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch ab. 4. Die Abweisung des Gesuchs um uneingeschränkte Akteneinsicht wird in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten um Akteneinsicht. Er mutmasste in seiner Eingabe, dass die bereits durchgeführten Einvernahmen aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Er hält dafür, dass die wich- tigsten Beweise erhoben seien und sich das Verfahren nicht mehr im Anfangsstadium befinde. Es sei nicht mehr von einer erhöhten Kollusionsgefahr auszugehen und abstrakte Kollusionsgefahr reiche für eine Verweigerung der Akteneinsicht nicht aus. […]. Einvernahmen sind aus der Sicht der Staatsanwaltschaft dann «befriedigend», wenn [s]ie die Wahr- heitsfindung voranbringen. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass in den bisherigen Einvernahmen eine Tendenz auszumachen ist, hinter Aussagen zu Handlungen anderer Tatbeteiligter eigene Tathandlungen verschwinden zu lassen. Der Beschuldigte hat bisher Zugang zu allen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befra- gungen, inklusive aller Beilagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben. Sie sind es beispielsweise dann, wenn einschlägige Kommunikationsdaten, die sowohl aus den Kommunikati- onsmitteln des Beschuldigten selbst, wie auch aus solchen Mitbeteiligter oder sogar Dritter stammen können, gesichert, übersetzt, analysiert und vorgehalten sowie dieser mit den wesentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen konfrontiert werden konnte. Diese Prozesse nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Angesichts der bis dato noch kurzen Untersuchungshaft und der bereits zahl- reichen durchgeführten Einvernahmen macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend, dass das Ver- fahren nicht beförderlich vorangetrieben würde. Und wenn hier primär vom Tatvorwurf des C.________-
4 Betruges die Rede ist, ist festzuhalten, dass weitere Vorwürfe (z.B. im Zusammenhang mit den beim Beschuldigten sichergestellten Farbsteinen) noch nicht einlässlich angesprochen werden konnten. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle an der erforderlichen Kollusionsgefahr, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit gestriger Eingabe beim Zwangsmassnahmengericht wegen eben die- ser erheblichen Kollusionsgefahr eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt hat. Losgelöst vom Verlängerungsantrag ist festzuhalten, dass sich die Kollusionsgefahr aus dem bisherigen Aussa- geverhalten des Beschuldigten (Ausblenden des eigenen Tatbeitrages), dem engen Verhältnis zu meh- reren Tatbeteiligten (insbesondere I.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvier- ten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss) ergibt. Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 8. Dezember 2025 auf integrale Akteneinsicht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis). 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom
17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnah- men neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern
5 BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersu- chung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehal- ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangrei- chen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzöge- rung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten An- spruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staats- anwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Aktenein- sicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO). 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersu- chung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, her- auszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101
6 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbe- stimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 6. 6.1 Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, verfängt nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr auf- grund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf integrale Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vor- erwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «wichtigsten Beweise» seien be- reits erhoben worden, trifft es zwar zu, dass das gegen ihn geführte Verfahren nicht mehr am Anfang steht und er bereits mehrfach zu den gegen ihn erhobenen Vorwür- fen befragt und mit einer Vielzahl von Vorhalten konfrontiert wurde (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom
14. Oktober 2025, vom 21. November 2025 und vom 3. Dezember 2025 sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025). In diesem Rahmen wurde er mitunter zu den ihn belastenden Aussagen von F.________ sowie den aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons erlangten Chat-Verlauf mit «J.________» befragt (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025, S. 9 Z. 346-351 und 357-381, S. 10 Z. 392-426 und S. 11 Z. 444-448; vom 21. November 2025, S. 10-11 Z. 472-481; vom 3. Dezember 2025, S. 5-12 Z. 201-561; die Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Oktober 2025, S. 7 Z. 205-228, S. 8 Z. 231-240 [jeweils inkl. Vorhalte]). Wann die wichtigsten Be- weise erhoben sind, beurteilt sich indes nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine gewisse Komplexität aufweisen, wird zu Recht nicht bestritten. 6.3 Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, lassen die Umstände, dass ihm auch schon aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefon erlangte Beweis- mittel vorgehalten wurden und Einvernahmen der Mitbeschuldigten erfolgt sind, nicht von Vornherein darauf schliessen, dass bereits alle wichtigsten Beweise erhoben, ausgewertet und ihm vorgehalten wurden. Vielmehr wird in der Beschwerde zutref- fend ausgeführt, es liege in der Natur des Ermittlungsverfahrens, dass mit der vollständigen Auswertung aller neuen Beweismittel sowie der weiteren Befragung
7 von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen neue Vorhalte auftreten könnten, zu denen die beschuldigte Person noch nicht befragt worden sei. Selbstre- dend ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, stets von Neuem zu eruieren, welche Beweiserhebungen wann abgeschlossen sind und welche Aktenteile den Parteien abgegeben werden können. Dass der Beschwerdeführer bereits Zugang zu den Haf- takten und den Protokollen seiner Befragungen inklusive Beilagen erhalten hat, wird nicht in Abrede gestellt. Von einer pauschalen Verweigerung des Akteneinsichts- rechts kann demnach nicht die Rede sein. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die parteiöffentlichen Akten denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reicht wurden (vgl. dazu E. 1 hiervor). 6.4 Primär den Tatvorwurf des C.________-Betrugs betreffend wird in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, dass die wichtigsten Beweise erst dann erhoben seien, wenn zusätzlich zu den Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers auch dieje- nigen der Mitbeschuldigten oder von Dritten gesichert, übersetzt, analysiert seien und ihm hätten vorgehalten werden können und der Beschwerdeführer mit den we- sentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen habe konfrontiert werden können. Entsprechendes geht auch aus dem Haftverlängerungsantrag vom
8. Dezember 2025 hervor. Mit dem Beschwerdeführer mag es sich dabei um eine eher pauschale Begründung handeln. Eine detailliertere Begründung könnte indes dem Zweck der Einschränkung der Akteneinsicht zuwiderlaufen, zumal die beschul- digte Person oftmals keine Kenntnis darüber hat, ob und welche Kommunikations- mittel bei mitbeschuldigten Personen sichergestellt wurden. Wie erwähnt (E. 5.4 hiervor), kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch neh- men. Dies etwa, wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und anschliessend vorgehalten werden müssen. Dass die sichergestellten Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers und seiner Mitbe- schuldigten längst allesamt übersetzt, analysiert und dem Beschwerdeführer vorge- halten worden wären, wird vorliegend nicht geltend gemacht. Entsprechend gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer vor der Einvernahme vom Inhalt allfällig bereits vorhandener Aktenteile Kenntnis erhält, ansonsten die Aussagen verfälscht werden könnten (vgl. dazu E. 5.3). Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers für eine Kollusionsneigung spricht (vgl. dazu beispielhaft die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 14. Oktober 2025, S. 8 Z. 331-332 und S. 11 Z. 444-448 und vom 13. November 2025, S. 12 Z. 569-581). 6.5 Wenn der Beschwerdeführer weiter einwendet, er sei – entgegen der Staatsanwalt- schaft – schon einlässlich zum Vorwurf der Hehlerei und den betreffenden Farbstei- nen einvernommen worden, gilt es daran zu erinnern, dass ihm anlässlich der Ein- vernahme vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt wurde, dass in einer späteren Einver- nahme detailliert auf die sichergestellten farbigen Steine eingegangen werde (siehe dazu den verbalisierten Hinweis auf S. 13 Z. 64-65 des Einvernahmeprotokolls). Was das Argument anbelangt, wonach zum Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz keinerlei Beweise existierten und dieses Thema noch zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei, mag Letzteres zwar zutreffen (vgl. dazu auch das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025. S. 7 Z. 197-198). Er- wähnte Tatsache lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass auch zu einem späteren
8 Zeitpunkt keine diesbezüglichen Vorhalte mehr gemacht werden. So müssen erste Ermittlungsergebnisse zunächst ausgewertet und koordiniert werden, bevor sie vor- gehalten werden können. 6.6 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wich- tigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fairnessgebot zuwiderlaufen würde. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstma- lig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungs- massnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse ver- fügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzu- wiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensaus- gang offenbleiben. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.